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JuraForum.deGesetzeSGB 7§ 12 SGB 7 - Versicherungsfall einer Leibesfrucht 

Stand: 20.05.2013

§ 12 SGB 7 - Versicherungsfall einer Leibesfrucht

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

   Erstes Kapitel (Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall)
      Dritter Abschnitt (Versicherungsfall)

Versicherungsfall ist auch der Gesundheitsschaden einer Leibesfrucht infolge eines Versicherungsfalls der Mutter während der Schwangerschaft; die Leibesfrucht steht insoweit einem Versicherten gleich. Bei einer Berufskrankheit als Versicherungsfall genügt, daß der Gesundheitsschaden der Leibesfrucht durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, eine Berufskrankheit der Mutter zu verursachen.


Weitere Vorschriften um § 12 SGB 7

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 12 SGB 7:

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