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JuraForum.deGesetzeSGB 7§ 114 SGB 7 - Unfallversicherungsträger 

Stand: 20.05.2013

§ 114 SGB 7 - Unfallversicherungsträger

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

   Fünftes Kapitel (Organisation)
      Erster Abschnitt (Unfallversicherungsträger)

(1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind

1.
die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften,
2.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,
3.
die Unfallkasse des Bundes,
4.
die Eisenbahn-Unfallkasse,
5.
die Unfallkasse Post und Telekom,
6.
die Unfallkassen der Länder,
7.
die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,
8.
die Feuerwehr-Unfallkassen,
9.
die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.
Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nimmt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Verbandsaufgaben wahr.

(2) Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen.

(3) Für die Unfallkasse des Bundes gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist:

1.
Satzungen über die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
2.
Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2),
3.
Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und
4.
Satzungen über die Aufwendungen der Unfallkasse (§ 186).



Weitere Vorschriften um § 114 SGB 7

Entscheidungen zu § 114 SGB 7

  • OVG-BERLIN-BRANDENBURG, 27.04.2007, OVG 2 S 21.07
    1. § 85 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln (Anpassungspflicht) gewährt der Behörde - anders als § 85 Abs. 1 BauO Bln (Erhaltungspflicht) - eine eigene Eingriffsermächtigung, in deren Anwendungsbereich es eines Rückgriffs auf § 17 Abs. 1 ASOG bzw. § 58 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln, der nunmehr eine spezielle Befugnisnorm für den Bereich des...

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