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JuraForum.deGesetzeSGB 6§ 72 SGB 6 - Grundbewertung 

Stand: 20.05.2013

§ 72 SGB 6 - Grundbewertung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

   Zweites Kapitel (Leistungen)
      Zweiter Abschnitt (Renten)
         Dritter Unterabschnitt (Rentenhöhe und Rentenanpassung)
            Dritter Titel (Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte)

(1) Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird.

(2) Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum

1.
Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente,
2.
Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
3.
Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente.
Der belegungsfähige Gesamtzeitraum verlängert sich um Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres.

(3) Nicht belegungsfähig sind Kalendermonate mit

1.
beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind, und
2.
Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, die nicht auch Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten sind.


Weitere Vorschriften um § 72 SGB 6

Entscheidungen zu § 72 SGB 6

  • BSG, 18.05.2006, B 4 RA 33/05 R
    1. Bei ns-verfolgten israelischen Versicherten, die aufgrund des SozSichAbk ISR vor dem 1.1.1987 einen wirksamen Beitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben, bestimmt sich der Geldwert des Stammrechts auf eine Rente nach dem jeweils höchsten von drei Vergleichswerten. 2. Bei der Wertfeststellung im Rahmen...
  • BSG, 18.10.2005, B 4 RA 43/03 R
    Die rechtliche Qualifizierung einer Ausbildungszeit als beitragsfreie Zeit bestimmt sich allein nach dem Tatbestand der Qualifikationsnorm des § 54 Abs 4 SGB VI iVm den Fallgruppen des § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI. Zeiten der Hochschulausbildung sind auch insoweit als (nicht bewertete) nicht belegungsfähige Zeiten im Rahmen der...

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