JuraForum.de > Gesetze > SGB 6 > § 257 SGB 6 - Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten
Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
Fünfter Unterabschnitt (Rentenhöhe und Rentenanpassung)
(1) Für Zeiten, für die Beiträge zur
(2) Für Zeiten, für die freiwillige Beiträge oder Beiträge nach Beitragsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 5 zugrunde gelegt.
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