JuraForum.de > Gesetze > SGB 6 > § 191 SGB 6 - Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen
Viertes Kapitel (Finanzierung)
Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
Zweiter Unterabschnitt (Verfahren)
Erster Titel (Meldungen)
Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten
Folgende Vorschriften verweisen auf § 191 SGB 6:
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