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JuraForum.deGesetzeSGB 6§ 191 SGB 6 - Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen 

Stand: 20.05.2013

§ 191 SGB 6 - Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

   Viertes Kapitel (Finanzierung)
      Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
         Zweiter Unterabschnitt (Verfahren)
            Erster Titel (Meldungen)

Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten

1.
für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften,
2.
für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger,
3.
für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
4.
für Entwicklungshelfer oder sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen.
§ 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 191 SGB 6

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 191 SGB 6:

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