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JuraForum.deGesetzeSGB 6§ 15 SGB 6 - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 

Stand: 20.05.2013

§ 15 SGB 6 - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

   Zweites Kapitel (Leistungen)
      Erster Abschnitt (Leistungen zur Teilhabe)
         Zweiter Unterabschnitt (Umfang der Leistungen)
            Zweiter Titel (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben)

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 26 bis 31 des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 und § 30 des Neunten Buches. Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches zu erbringen ist.

(2) Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal entweder von dem Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder mit denen ein Vertrag nach § 21 des Neunten Buches besteht. Die Einrichtung braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert. Die Leistungen der Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation müssen nach Art oder Schwere der Erkrankung erforderlich sein.

(3) Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.



Weitere Vorschriften um § 15 SGB 6

Entscheidungen zu § 15 SGB 6

  • BSG, 22.04.2009, B 13 SF 1/08 R
    Klagt eine Rehabilitationseinrichtung gegen einen Träger der Rentenversicherung auf neue Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts darüber, ob der Träger verpflichtet ist, mit der Einrichtung einen Belegungsvertrag abzuschließen, ist hierfür die Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
  • BSG, 05.02.2009, B 13 R 27/08 R
    Der unmittelbare Anschluss einer Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung setzt keine direkte zeitliche Aufeinanderfolge zur vorherigen medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation voraus.
  • BSG, 21.08.2008, B 13 R 33/07 R
    Gibt bei einem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe der erstangegangene Leistungsträger den Antrag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs 1 SGB IX nicht unverzüglich an den seiner Meinung nach zuständigen Träger weiter, hat er Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in dieser Bedarfssituation für...
  • BSG, 29.01.2008, B 5a/5 R 26/07 R
    Wird ein Versicherter am Ende einer vom Rentenversicherungsträger gewährten stationären medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation arbeitsunfähig entlassen und eine stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben ärztlich empfohlen, so ist der Rentenversicherungsträger jedenfalls dann für die Wiedereingliederung zuständig,...
  • BSG, 26.06.2007, B 1 KR 36/06 R
    1. Der zweitangegangene Sozialhilfeträger kann von einer Krankenkasse Erstattung wegen Gewährung medizinischer Rehabilitation an einen Versicherten nur verlangen, wenn der Versicherte die gewährte Rehabilitation von seiner Krankenkasse hätte beanspruchen können. 2. Versicherte haben gegen ihre Krankenkasse nur dann Anspruch auf...
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Erwähnungen von § 15 SGB 6 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 15 SGB 6:

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