JuraForum.de > Gesetze > SGB 6 > § 137d SGB 6 - Organe
Drittes Kapitel (Organisation, Datenschutz und Datensicherheit)
Erster Abschnitt (Organisation)
Unterabschnitt 3a (Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse)
Die Selbstverwaltungsorgane und die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vertreten und verwalten die Seemannskasse nach dem für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Rentenversicherungsträger geltenden Recht und nach Maßgabe der Satzung der Seemannskasse.
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