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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 95b SGB 5 - Kollektiver Verzicht auf die Zulassung 

Stand: 20.05.2013

§ 95b SGB 5 - Kollektiver Verzicht auf die Zulassung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
         Siebter Titel (Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung)

(1) Mit den Pflichten eines Vertragsarztes ist es nicht vereinbar, in einem mit anderen Ärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf die Zulassung als Vertragsarzt zu verzichten.

(2) Verzichten Vertragsärzte in einem mit anderen Vertragsärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf ihre Zulassung als Vertragsarzt und kommt es aus diesem Grund zur Feststellung der Aufsichtsbehörde nach § 72a Abs. 1, kann eine erneute Zulassung frühestens nach Ablauf von sechs Jahren nach Abgabe der Verzichtserklärung erteilt werden.

(3) Nimmt ein Versicherter einen Arzt oder Zahnarzt in Anspruch, der auf seine Zulassung nach Absatz 1 verzichtet hat, zahlt die Krankenkasse die Vergütung mit befreiender Wirkung an den Arzt oder Zahnarzt. Der Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse ist auf das 1,0fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte beschränkt. Ein Vergütungsanspruch des Arztes oder Zahnarztes gegen den Versicherten besteht nicht. Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.



Weitere Vorschriften um § 95b SGB 5

Entscheidungen zu § 95b SGB 5

  • OVG-SACHSEN-ANHALT, 19.01.2009, 2 L 246/08
    1. Die "Aufgabe der Praxis" stellt das rechtliche und tatsächliche Korrelat zu der Nichtausübung der zahnärztlichen Tätigkeit dar. Erforderlich ist deshalb, dass der die Berufsunfähigkeitsrente beantragende Zahnarzt tatsächlich und rechtlich nicht mehr eine eigene Zahnarztpraxis führt und aus dieser keine nachhaltigen Einkünfte...
  • BSG, 05.11.2008, B 6 KA 13/07 R
    Ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie kann trotz bestehender Zulassungsbeschränkungen für Nervenärzte und Psychotherapeuten als ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden, sofern in der Gruppe der Psychotherapeuten der den Ärzten vorbehaltene Versorgungsanteil...
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 03.09.2008, 6t E 429/08.T
    Die Bezeichnung einer Gemeinschaftspraxis zweier Fachärzte für Allgemeinmedizin als "Hausarztzentrum" unterliegt berufsrechtlich keinen Bedenken.
  • BSG, 17.10.2007, B 6 KA 45/06 R
    Der Gemeinsame Bundesausschuss ist ermächtigt, im Zusammenhang mit Änderungen in den Grundlagen der Bedarfsplanung Übergangsregelungen für die Behandlung solcher Zulassungsanträge zu treffen, die im Zeitraum zwischen der Bekanntmachung der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte und einer Beschlussfassung des Landesausschusses der...
  • BSG, 27.06.2007, B 6 KA 37/06 R
    1. Zahnärzte für Kieferorthopädie, die in einem mit anderen Berufsangehörigen abgestimmten Verhalten auf ihre Zulassung oder Ermächtigung verzichtet haben, dürfen Versicherte der Krankenkassen nach dem Wirksamwerden des Verzichts grundsätzlich nicht mehr behandeln. 2. Versicherte können solche Zahnärzte ausnahmsweise in...
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Erwähnungen von § 95b SGB 5 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 95b SGB 5:

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