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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 94 SGB 5 - Wirksamwerden der Richtlinien 

Stand: 17.06.2013

§ 94 SGB 5 - Wirksamwerden der Richtlinien

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
         Sechster Titel (Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss)

(1) Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Richtlinien sind dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen. Es kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden; bei Beschlüssen nach § 35 Abs. 1 innerhalb von vier Wochen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Richtlinienprüfung vom Gemeinsamen Bundesausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist nach Satz 2 unterbrochen. Die Nichtbeanstandung einer Richtlinie kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden; das Bundesministerium für Gesundheit kann zur Erfüllung einer Auflage eine angemessene Frist setzen. Kommen die für die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande oder werden die Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist behoben, erläßt das Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinien.

(2) Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger und deren tragende Gründe im Internet bekanntzumachen. Die Bekanntmachung der Richtlinien muss auch einen Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung der tragenden Gründe im Internet enthalten.



Weitere Vorschriften um § 94 SGB 5

Entscheidungen zu § 94 SGB 5

  • BSG, 28.02.2008, B 1 KR 16/07 R
    1. Nur der Gemeinsame Bundesausschuss ist berechtigt, mit der Anfechtungsklage den Erlass einer Richtlinie im Wege der Ersatzvornahme als Verwaltungsakt anzugreifen, während Versicherte und Krankenkassen solche Richtlinien lediglich nach den allgemeinen Regeln der Normenkontrolle gerichtlich überprüfen lassen können. 2....
  • OLG-MUENCHEN, 11.11.1999, U (K) 4428/99
    Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat nicht die Kompetenz, in von ihm beschlossenen Richtlinien Gruppen von Arzneimitteln von der Verordnungsfähigkeit auszuschließen. Er verstößt durch einen derartigen Ausschluß gegen § 1 UWG OLG München Urteil 20.01.2000 - U (K) 4428/99 - 21 O 5205/99 LG München I

Erwähnungen von § 94 SGB 5 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 94 SGB 5:

  • Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)
    • Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      • Fünfter Abschnitt (Leistungen bei Krankheit)
        • Erster Titel (Krankenbehandlung)
      • § 35 Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel
      • § 35a Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
      • § 35b Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln
      • Siebter Abschnitt (Zahnersatz)
    • § 56 Festsetzung der Regelversorgungen
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
        • Zweiter Titel (Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen)
      • § 77 Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen
        • Sechster Titel (Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss)
      • § 90 Landesausschüsse
      • Neunter Abschnitt (Sicherung der Qualität der Leistungserbringung)
    • § 137c Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus
    • Siebtes Kapitel (Verbände der Krankenkassen)
  • § 219 Arbeitsgemeinschaften
    • Achtes Kapitel (Finanzierung)
      • Erster Abschnitt (Beiträge)
        • Zweiter Titel (Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder)
      • § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder

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