JuraForum.de > Gesetze > SGB 5 > § 93 SGB 5 - Übersicht über ausgeschlossene Arzneimittel
Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den
Leistungserbringern)
Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten,
Zahnärzten und Psychotherapeuten)
Sechster Titel (Landesausschüsse und Gemeinsamer
Bundesausschuss)
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss soll in regelmäßigen Zeitabständen die nach § 34 Abs. 1 oder durch Rechtsverordnung auf Grund des § 34 Abs. 2 und 3 ganz oder für bestimmte Indikationsgebiete von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossenen Arzneimittel in einer Übersicht zusammenstellen. Die Übersicht ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(2) Kommt der Gemeinsame Bundesausschuss seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht oder nicht in einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist nach, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Übersicht zusammenstellen und im Bundesanzeiger bekannt machen.
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