JuraForum.de > Gesetze > SGB 5 > § 90a SGB 5 - Gemeinsames Landesgremium
Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den
Leistungserbringern)
Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten,
Zahnärzten und Psychotherapeuten)
Sechster Titel (Landesausschüsse und Gemeinsamer
Bundesausschuss)
(1) Nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen kann für den Bereich des Landes ein gemeinsames Gremium aus Vertretern des Landes, der Kassenärztlichen Vereinigung, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen und der Landeskrankenhausgesellschaft sowie weiteren Beteiligten gebildet werden. Das gemeinsame Landesgremium kann Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen abgeben.
(2) Soweit das Landesrecht es vorsieht, ist dem gemeinsamen Landesgremium Gelegenheit zu geben, zu der Aufstellung und der Anpassung der Bedarfspläne nach § 99 Absatz 1 und zu den von den Landesausschüssen zu treffenden Entscheidungen nach § 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 103 Absatz 1 Satz 1 Stellung zu nehmen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 90a SGB 5:
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