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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 87c SGB 5 - Transparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen 

Stand: 20.05.2013

§ 87c SGB 5 - Transparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
         Dritter Titel (Verträge auf Bundes- und Landesebene)

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröffentlicht für jedes Quartal zeitnah nach Abschluss des jeweiligen Abrechnungszeitraumes sowie für jede Kassenärztliche Vereinigung einen Bericht über die Ergebnisse der Honorarverteilung, über die Gesamtvergütungen, über die Bereinigungssummen und über das Honorar je Arzt und je Arztgruppe. Zusätzlich ist über Arztzahlen, Fallzahlen und Leistungsmengen zu informieren, um mögliche regionale Honorarunterschiede zu erklären. Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hierzu die erforderlichen Daten. Das Nähere bestimmt die Kassenärztliche Bundesvereinigung.



Weitere Vorschriften um § 87c SGB 5

Entscheidungen zu § 87c SGB 5

  • BSG, 05.11.2008, B 6 KA 1/08 R
    Im Rahmen eines Besuchs erbrachte Untersuchungsleistungen nach der Nr 01 Bema sind nicht neben der Besuchsgebühr nach Nr 50 GOÄ (bzw Nr 7500 Bema) berechnungsfähig.
  • BSG, 17.09.2008, B 6 KA 51/07 R
    Der eingeschränkte Behandlungsauftrag im vertragsärztlichen Notfalldienst schließt die Abrechnung der Erhebung einer Fremdanamnese über einen kommunikationsgestörten Patienten nach Nr 19 EBM-Ä aF aus.
  • BSG, 17.09.2008, B 6 KA 48/07 R
    Es ist nicht zu beanstanden, wenn Kassenärztliche Vereinigungen alle Leistungen von Vertragsärzten für Patienten, deren Behandlungskosten von so genannten sonstigen Kostenträgern getragen werden, mit dem Durchschnittspunktwert der Ersatzkassen bzw der Primärkassen vergüten.
  • BSG, 17.09.2008, B 6 KA 46/07 R
    1. In vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten sind die Verbände der Kranken- und Ersatzkassen auch dann nicht im Sinne des § 75 Abs 2 SGG notwendig beizuladen, wenn die Wirksamkeit eines Honorarverteilungsvertrags umstritten ist, der zwischen diesen Kassenverbänden und der KÄV vereinbart worden ist. 2. Die punktzahlmäßige...
  • THUERINGER-OVG, 20.08.2008, 3 KO 1021/04
    1. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch wegen einer Geldleistung scheidet aus, wenn es bereits an der Durchsetzbarkeit der Leistungspflicht im sogenannten Valutaverhältnis (Leistungsverhältnis) fehlt. Leistet eine unzuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft (hier Landkreis) an einen Dritten (hier niedergelassene...
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