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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 85c SGB 5 - (weggefallen) 

Stand: 20.05.2013

§ 85c SGB 5 - (weggefallen)

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
         Dritter Titel (Verträge auf Bundes- und Landesebene)



Weitere Vorschriften um § 85c SGB 5

Entscheidungen zu § 85c SGB 5

  • BSG, 05.11.2008, B 6 KA 55/07 R
    1. Eine Krankenkasse kann im Rechtsstreit mit der Kassenärztlichen Vereinigung auch dann keine gerichtliche Überprüfung der gesamtvertraglichen Vergütungsvereinbarung erreichen, wenn sie auf diese Vereinbarung nicht einmal mittelbar Einfluss nehmen konnte, weil sie dem zuständigen Landesverband nicht angehört. 2. Ein die...
  • BSG, 17.09.2008, B 6 KA 48/07 R
    Es ist nicht zu beanstanden, wenn Kassenärztliche Vereinigungen alle Leistungen von Vertragsärzten für Patienten, deren Behandlungskosten von so genannten sonstigen Kostenträgern getragen werden, mit dem Durchschnittspunktwert der Ersatzkassen bzw der Primärkassen vergüten.
  • BSG, 17.09.2008, B 6 KA 46/07 R
    1. In vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten sind die Verbände der Kranken- und Ersatzkassen auch dann nicht im Sinne des § 75 Abs 2 SGG notwendig beizuladen, wenn die Wirksamkeit eines Honorarverteilungsvertrags umstritten ist, der zwischen diesen Kassenverbänden und der KÄV vereinbart worden ist. 2. Die punktzahlmäßige...
  • BSG, 17.09.2008, B 6 KA 28/07 R
    1. Wird der Regelungsinhalt eines Bescheids einem Drittbetroffenen zur Kenntnis gegeben - sei es auch nur durch Zuleitung einer Kopie -, so liegt ein Verwaltungsakt auch im Verhältnis zu ihm vor. 2. Für den Lauf einer längeren als einjährigen Anfechtungsfrist gemäß § 66 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGG reicht es nicht aus, dass die...
  • THUERINGER-OVG, 20.08.2008, 3 KO 1021/04
    1. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch wegen einer Geldleistung scheidet aus, wenn es bereits an der Durchsetzbarkeit der Leistungspflicht im sogenannten Valutaverhältnis (Leistungsverhältnis) fehlt. Leistet eine unzuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft (hier Landkreis) an einen Dritten (hier niedergelassene...
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