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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 76 SGB 5 - Freie Arztwahl 

Stand: 20.05.2013

§ 76 SGB 5 - Freie Arztwahl

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
         Erster Titel (Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung)

(1) Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, den medizinischen Versorgungszentren, den ermächtigten Ärzten, den ermächtigten oder nach § 116b an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Einrichtungen, den Zahnkliniken der Krankenkassen, den Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 Abs. 2 Satz 2, den nach § 72a Abs. 3 vertraglich zur ärztlichen Behandlung verpflichteten Ärzten und Zahnärzten, den zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäusern sowie den Einrichtungen nach § 75 Abs. 9 frei wählen. Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme der Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 Abs. 1 und 2 Satz 1 richtet sich nach den hierüber abgeschlossenen Verträgen. Die Zahl der Eigeneinrichtungen darf auf Grund vertraglicher Vereinbarung vermehrt werden, wenn die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Satz 1 erfüllt sind.

(2) Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der nächsterreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen oder medizinische Versorgungszentren in Anspruch genommen, hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen.

(3) Die Versicherten sollen den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln. Der Versicherte wählt einen Hausarzt. Der Arzt hat den Versicherten vorab über Inhalt und Umfang der hausärztlichen Versorgung (§ 73) zu unterrichten; eine Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung hat er auf seinem Praxisschild anzugeben.

(3a) Die Partner der Verträge nach § 82 Abs. 1 haben geeignete Maßnahmen zu vereinbaren, die einer unkoordinierten Mehrfachinanspruchnahme von Vertragsärzten entgegenwirken und den Informationsaustausch zwischen vor- und nachbehandelnden Ärzten gewährleisten.

(4) Die Übernahme der Behandlung verpflichtet die in Absatz 1 genannten Personen oder Einrichtungen dem Versicherten gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts.

(5) Die Versicherten der knappschaftlichen Krankenversicherung können unter den Knappschaftsärzten und den in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen frei wählen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 76 SGB 5

Entscheidungen zu § 76 SGB 5

  • BSG, 17.09.2008, B 6 KA 46/07 R
    1. In vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten sind die Verbände der Kranken- und Ersatzkassen auch dann nicht im Sinne des § 75 Abs 2 SGG notwendig beizuladen, wenn die Wirksamkeit eines Honorarverteilungsvertrags umstritten ist, der zwischen diesen Kassenverbänden und der KÄV vereinbart worden ist. 2. Die punktzahlmäßige...
  • THUERINGER-OVG, 20.08.2008, 3 KO 1021/04
    1. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch wegen einer Geldleistung scheidet aus, wenn es bereits an der Durchsetzbarkeit der Leistungspflicht im sogenannten Valutaverhältnis (Leistungsverhältnis) fehlt. Leistet eine unzuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft (hier Landkreis) an einen Dritten (hier niedergelassene...
  • BSG, 02.11.2007, B 1 KR 11/07 R
    Begehrt ein in ein Krankenhaus aufgenommener Versicherter die Verlegung in ein anderes Krankenhaus, obwohl er im Aufnahmekrankenhaus die erforderliche Krankenhausbehandlung erhalten kann, hat seine Krankenkasse die Fahrtkosten für die Verlegung nicht zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherte auf seine religiösen...
  • BSG, 17.10.2007, B 6 KA 42/06 R
    1. Vertragsärzte sind zur Anfechtung der einem Krankenhausarzt erteilten Ermächtigung nur befugt, wenn sie darlegen, dass sie in demselben räumlichen Bereich die von der Ermächtigung umfassten Leistungen erbringen. 2. Die Anfechtungsberechtigung des Vertragsarztes ist gegeben, sofern zwischen ihm und dem Ermächtigten eine reale...
  • BSG, 27.06.2007, B 6 KA 37/06 R
    1. Zahnärzte für Kieferorthopädie, die in einem mit anderen Berufsangehörigen abgestimmten Verhalten auf ihre Zulassung oder Ermächtigung verzichtet haben, dürfen Versicherte der Krankenkassen nach dem Wirksamwerden des Verzichts grundsätzlich nicht mehr behandeln. 2. Versicherte können solche Zahnärzte ausnahmsweise in...
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Erwähnungen von § 76 SGB 5 in anderen Vorschriften

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