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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 73d SGB 5 - (weggefallen) 

Stand: 20.05.2013

§ 73d SGB 5 - (weggefallen)

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
         Erster Titel (Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung)


Weitere Vorschriften um § 73d SGB 5

Entscheidungen zu § 73d SGB 5

  • BGH, 18.02.2009, IV ZR 11/07
    1. Eine im Rahmen eines so genannten Elementartarifs eines privaten Krankenversicherers vereinbarte Klausel, welche die volle Erstattung der Kosten für ambulante Heilbehandlung nur bei (Erst-)Behandlung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin/praktischen Arzt oder durch Fachärzte für Gynäkologie, Augenheilkunde, Kinder- und...
  • BSG, 27.06.2007, B 6 KA 24/06 R
    Einem hausärztlich tätigen Allgemeinarzt kann nicht gestattet werden, auch fachärztlich gastroenterologische Leistungen abzurechnen (Fortführung von BSG SozR 4-2500 § 73 Nr 1). Eine entsprechende Abrechnungsbefugnis lässt sich nicht auf die Entscheidung des BVerfG vom 6.12.2005 (BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5) stützen.
  • BSG, 06.09.2006, B 6 KA 29/05 R
    Die Vorgaben in § 85 Abs 4a SGB V sowie im Beschluss des Bewertungsausschusses vom 16.2.2000 zur Festlegung von Kriterien für eine nach hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung getrennten Verteilung der Gesamtvergütungen auf die Vertragsärzte verletzen kein Verfassungsrecht.
  • BSG, 06.09.2006, B 6 KA 43/05 R
    1. Soweit ein fachärztlicher Notfalldienst von der Kassenärztliche Vereinigung nicht eingerichtet ist, sind die Fachärzte ungeachtet der Trennung der hausärztlichen von der fachärztlichen Versorgung zur Teilnahme am hausärztlichen Notfalldienst verpflichtet. 2. Die Kassenärztliche Vereinigung ist nicht berechtigt, von den...
  • BSG, 31.05.2006, B 6 KA 74/04 R
    Die gleichzeitige Teilnahme an der haus- und fachärztlichen Versorgung kann - bei Vorliegen eines entsprechenden Versorgungsbedarfs und befristet - Kinderärzten und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung gestattet werden. Eine gleiche Möglichkeit auch für Allgemeinärzte lässt sich weder auf eine Analogie noch auf Art 3 Abs 1 GG...
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