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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 70 SGB 5 - Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit 

Stand: 20.05.2013

§ 70 SGB 5 - Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Grundsätze)

(1) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muß ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muß in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden.

(2) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken.


Weitere Vorschriften um § 70 SGB 5

Entscheidungen zu § 70 SGB 5

  • OLG-MUENCHEN, 11.11.1999, U (K) 4428/99
    Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat nicht die Kompetenz, in von ihm beschlossenen Richtlinien Gruppen von Arzneimitteln von der Verordnungsfähigkeit auszuschließen. Er verstößt durch einen derartigen Ausschluß gegen § 1 UWG OLG München Urteil 20.01.2000 - U (K) 4428/99 - 21 O 5205/99 LG München I

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 70 SGB 5:

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