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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 67 SGB 5 - Elektronische Kommunikation 

Stand: 20.05.2013

§ 67 SGB 5 - Elektronische Kommunikation

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      Zehnter Abschnitt (Weiterentwicklung der Versorgung)

(1) Zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung soll die papiergebundene Kommunikation unter den Leistungserbringern so bald und so umfassend wie möglich durch die elektronische und maschinell verwertbare Übermittlung von Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen und Behandlungsberichten, die sich auch für eine einrichtungsübergreifende fallbezogene Zusammenarbeit eignet, ersetzt werden.

(2) Die Krankenkassen und Leistungserbringer sowie ihre Verbände sollen den Übergang zur elektronischen Kommunikation nach Absatz 1 finanziell unterstützen.


Weitere Vorschriften um § 67 SGB 5

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 67 SGB 5:

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