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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 51 SGB 5 - Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe 

Stand: 20.05.2013

§ 51 SGB 5 - Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      Fünfter Abschnitt (Leistungen bei Krankheit)
         Zweiter Titel (Krankengeld)

(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente oder Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte bei Vollendung des 65. Lebensjahres, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.



Weitere Vorschriften um § 51 SGB 5

Entscheidungen zu § 51 SGB 5

  • BSG, 26.06.2008, B 13 R 37/07 R
    Auch mit Wirkung für das Erstattungsverfahren wegen gezahlten Krankengelds kann die Krankenkasse die Dispositionsfreiheit des Versicherten dadurch einschränken, dass sie den Versicherten, der von sich aus einen Rentenantrag gestellt hatte, nachträglich auffordert, diesen nicht ohne ihre Zustimmung zurückzunehmen. Dies setzt jedoch...
  • BSG, 26.07.2007, B 13 R 38/06 R
    1. Lehnt der Rentenversicherungsträger den auf Veranlassung der Krankenkasse gestellten Antrag eines Versicherten auf Maßnahmen zur Rehabilitation bereits wegen eines Leistungsausschlussgrundes (§ 12 SGB VI) ab, besteht ein Anspruch der Krankenkasse gegen den Rentenversicherungsträger auf Erstattung des Krankengeldes nur dann, wenn...
  • THUERINGER-LAG, 10.06.2004, 1 Sa 148/01
    1) Mobbing kann nur angenommen werden, wenn systematische und zielgerichtete Anfeindungen gegen den Arbeitnehmer vorliegen. Daran fehlt es, wenn es in der Entwicklung einer im Wesentlichen psychisch bedingten Konfliktsituation zu einer Eskalation kommt, auf die der Arbeitgeber mit einem nicht mehr sozialadäquaten Exzess reagiert...

Erwähnungen von § 51 SGB 5 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 51 SGB 5:

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