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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 47b SGB 5 - Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld 

Stand: 20.05.2013

§ 47b SGB 5 - Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      Fünfter Abschnitt (Leistungen bei Krankheit)
         Zweiter Titel (Krankengeld)

(1) Das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat. Das Krankengeld wird vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt.

(2) Ändern sich während des Bezuges von Krankengeld die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld maßgeblichen Verhältnisse des Versicherten, so ist auf Antrag des Versicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu gewähren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld erhalten würde, wenn er nicht erkrankt wäre. Änderungen, die zu einer Erhöhung des Krankengeldes um weniger als zehn vom Hundert führen würden, werden nicht berücksichtigt.

(3) Für Versicherte, die während des Bezuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig erkranken, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regelentgelt), berechnet.

(4) Für Versicherte, die arbeitsunfähig erkranken, bevor in ihrem Betrieb die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch erfüllt sind, wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, neben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld der Betrag des Kurzarbeitergeldes gewährt, den der Versicherte erhielte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. Der Arbeitgeber hat das Krankengeld kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Der Arbeitnehmer hat die erforderlichen Angaben zu machen.

(5) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ist von dem Arbeitsentgelt auszugehen, das bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt wurde.

(6) In den Fällen des § 232a Abs. 3 wird das Krankengeld abweichend von Absatz 3 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes berechnet. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 47b SGB 5

Entscheidungen zu § 47b SGB 5

  • LAG-BADEN-WUERTTEMBERG, 27.07.2009, 15 Sa 25/09
    1. Das dem Arbeitnehmer eingeräumte Recht zur privaten Nutzung eines Dienstwagens ist Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts. 2. Im Fall der Erkrankung des Arbeitnehmers endet das Recht zur Privatnutzung - vorbehaltlich einer abweichenden Parteivereinbarung - mit dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums (entgegen LAG...
  • BFH, 26.11.2008, X R 53/06
    Die Einbeziehung des Krankengeldes, das ein freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherter Steuerpflichtiger erhält, in den Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ist verfassungsgemäß.
  • BGH, 19.11.2008, XII ZR 129/06
    a) Ein vom Unterhaltsberechtigten bezogenes Arbeitslosengeld II ist nicht bedarfsdeckend und lässt den Unterhaltsanspruch als subsidiäre Sozialleistung nicht entfallen. b) Bezieht der Unterhaltspflichtige Krankengeld, sind davon bereits im Rahmen der Bedarfsbemessung grundsätzlich weder pauschale berufsbedingte Kosten noch ein...
  • BSG, 06.11.2008, B 1 KR 28/07 R
    Steuervergünstigungen wie die Ansparrücklage mindern das für die Krankengeldhöhe maßgebliche Arbeitseinkommen.
  • BSG, 02.11.2007, B 1 KR 38/06 R
    Der Aufrechterhaltung des Krankengeldansprüche umfassenden Versicherungsschutzes steht es in der Krankenversicherung der Arbeitslosen nicht entgegen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld l wegen Erreichens der Anspruchshöchstdauer erschöpft ist und der Versicherte anschließend kein Arbeitslosengeld II beantragt (Fortführung von...
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Erwähnungen von § 47b SGB 5 in anderen Vorschriften

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