§ 47 SGB 5 - Höhe und Berechnung des Krankengeldes
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung) Fünfter Abschnitt (Leistungen bei Krankheit) Zweiter Titel (Krankengeld)
(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.
(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.
(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.
(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Abs. 1 Satz 3 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.
(5) (weggefallen)
(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
(+++ § 47 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. SGB 6 § 301a und SGB 7 § 47 Abs 1a F. 21.12.2000 +++)
1. Das dem Arbeitnehmer eingeräumte Recht zur privaten Nutzung eines Dienstwagens ist Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts.
2. Im Fall der Erkrankung des Arbeitnehmers endet das Recht zur Privatnutzung - vorbehaltlich einer abweichenden Parteivereinbarung - mit dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums (entgegen LAG...
Die Einbeziehung des Krankengeldes, das ein freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherter Steuerpflichtiger erhält, in den Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ist verfassungsgemäß.
a) Ein vom Unterhaltsberechtigten bezogenes Arbeitslosengeld II ist nicht bedarfsdeckend und lässt den Unterhaltsanspruch als subsidiäre Sozialleistung nicht entfallen.
b) Bezieht der Unterhaltspflichtige Krankengeld, sind davon bereits im Rahmen der Bedarfsbemessung grundsätzlich weder pauschale berufsbedingte Kosten noch ein...
Der Aufrechterhaltung des Krankengeldansprüche umfassenden Versicherungsschutzes steht es in der Krankenversicherung der Arbeitslosen nicht entgegen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld l wegen Erreichens der Anspruchshöchstdauer erschöpft ist und der Versicherte anschließend kein Arbeitslosengeld II beantragt (Fortführung von...
1. Erhält ein Versicherter wegen vereinbarter rückwirkender Beseitigung einer Altersteilzeitregelung Arbeitsentgelt aus einem aufgelösten Wertguthaben nachgezahlt, kann er nicht deshalb rückwirkend höheres Krankengeld beanspruchen.
2. Es entspricht dem allgemeinen Gleichheitssatz, nicht vereinbarungsgemäß verwendete...
1. Wechselt ein Arbeitnehmer aus einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis in "Kurzarbeit Null" bei einer Auffanggesellschaft, um "Struktur-Kurzarbeitergeld" zu erhalten, entsteht ein neues Pflichtversicherungsverhältnis, zumindest aber ändert sich das bisherige Versicherungsverhältnis wesentlich.
2. Beziehen Versicherte bei...
1. Für die Berechnung des Krankengeldes ist bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen im Sinne einer widerlegbaren Vermutung ein Regelentgelt zu Grunde zu legen, das dem Betrag entspricht, aus dem zuletzt vor Eintritt der AU Beiträge entrichtet worden sind (Abgrenzung zu BSG vom 30.3.2004 - B 1 KR 32/02 R = BSGE 92,...
Werden Versicherte vor Ablauf des Bemessungszeitraums in ihrem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis arbeitsunfähig, bemisst sich ihr Krankengeldanspruch nach einer vorrangig die individuellen Verhältnisse berücksichtigenden Schätzung (Fortentwicklung von BSG vom 23.1.1973 - 3 RK 22/70 = BSGE 35, 126 = SozR Nr 57 zu § 182 RVO...
Maßstab für die Beurteilung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten in der Krankenversicherung der Arbeitslosen sind auch in den ersten sechs Monaten der Arbeitslosigkeit alle Beschäftigungen, für die er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat und die ihm...
Die Höhe des Verletztengeldes eines nach der Satzung des Unfallversicherungsträgers pflichtversicherten Unternehmers, der infolge dieser Tätigkeit eine Berufskrankheit erlitten hat, bestimmt sich nach seinem unter Berücksichtigung des § 84 SGB 7 berechneten Jahresarbeitsverdienst.
1. Nach § 16 Ziff. 2 des MTV Nr. 9 zwischen dem Arbeitgeberverband Energie Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft ÖTV steht einem Beschäftigten nach mindestens einjähriger Beschäftigungszeit nach Ablauf von 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeldzuschuss zu, der sich aus dem Unterschied zwischen den Brutto-Geldleistungen...
Einem tariflichen Anspruch auf Zahlung des "Unterschiedsbetrags zwischen dem Krankengeld und 90 % des Nettoeinkommens" liegt mangels abweichender Anhaltspunkte das Krankengeld iSd. §§ 44 ff., 47 SGB V (sog. Bruttokrankengeld) zugrunde (hier: § 20 des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrags für den Einzelhandel in...
Leitsätze
zum Beschluss des Ersten Senats
vom 24. Mai 2000
- 1 BvL 1/98 -
- 1 BvL 4/98 -
- 1 BvL 15/99 -
1. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise Arbeitslosengeld und Krankengeld,...
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zum Beschluss des Ersten Senats
vom 24. Mai 2000
- 1 BvL 1/98 -
- 1 BvL 4/98 -
- 1 BvL 15/99 -
1. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise Arbeitslosengeld und Krankengeld,...
Leitsätze
zum Beschluss des Ersten Senats
vom 24. Mai 2000
- 1 BvL 1/98 -
- 1 BvL 4/98 -
- 1 BvL 15/99 -
1. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise Arbeitslosengeld und Krankengeld,...
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Erwähnungen von § 47 SGB 5 in anderen Vorschriften
Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
Erster Abschnitt (Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen
zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen,
Pflege, Geldleistungen)
Sechster Unterabschnitt (Geldleistungen während der Heilbehandlung und der
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)