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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 42 SGB 5 - Belastungserprobung und Arbeitstherapie 

Stand: 20.05.2013

§ 42 SGB 5 - Belastungserprobung und Arbeitstherapie

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      Fünfter Abschnitt (Leistungen bei Krankheit)
         Erster Titel (Krankenbehandlung)

Versicherte haben Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können.


Weitere Vorschriften um § 42 SGB 5

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 42 SGB 5:

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