JuraForum.de > Gesetze > SGB 5 > § 42 SGB 5 - Belastungserprobung und Arbeitstherapie
Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
Fünfter Abschnitt (Leistungen bei Krankheit)
Erster Titel (Krankenbehandlung)
Versicherte haben Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 42 SGB 5:
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