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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 38 SGB 5 - Haushaltshilfe 

Stand: 20.05.2013

§ 38 SGB 5 - Haushaltshilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      Fünfter Abschnitt (Leistungen bei Krankheit)
         Erster Titel (Krankenbehandlung)

(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

(2) Die Satzung soll bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.



Weitere Vorschriften um § 38 SGB 5

Entscheidungen zu § 38 SGB 5

  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 23.09.2005, 10 A 10492/05.OVG
    Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe während nach Krankenhausaufenthalten anstehender mehrwöchiger Schonzeiten nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BhV.
  • OLG-DUESSELDORF, 11.07.2005, I-9 U 193/04
    1.) Zur Bemessung der ersparten Aufwendungen, wenn die in einem Übertragungsvertrag geschuldete "Wartung und Pflege in gesunden und kranken Tagen" infolge des notwendig werdenden Heimaufenthalts des Begünstigten nicht mehr in Natur erbracht werden kann. 2) Überlässt ein Wohnrechtsberechtigter seinem erwachsenen Kind und dessen...
  • BFH, 17.06.2005, VI R 109/00
    Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse für eine Ersatzkraft im Rahmen der Haushaltshilfe an nahe Angehörige (§ 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V) unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.
  • BSG, 16.11.1999, B 1 KR 16/98 R
    Kein Anspruch auf Kostenerstattung besteht, wenn die geschiedene Ehefrau während der Erkrankung des Ex-Ehegatten als Haushaltshilfe einspringt.

Erwähnungen von § 38 SGB 5 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 38 SGB 5:

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