JuraForum.de > Gesetze > SGB 5 > § 305b SGB 5 - Rechenschaft über die Verwendung der Mittel
Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten,
Datenschutz, Datentransparenz)
Dritter Abschnitt (Datenlöschung, Auskunftspflicht)
Die Krankenkassen haben in ihren Mitgliederzeitschriften in hervorgehobener Weise und gebotener Ausführlichkeit jährlich über die Verwendung ihrer Mittel im Vorjahr Rechenschaft abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben gesondert auch als Beitragssatzanteil auszuweisen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 305b SGB 5:
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