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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 305b SGB 5 - Rechenschaft über die Verwendung der Mittel 

Stand: 20.05.2013

§ 305b SGB 5 - Rechenschaft über die Verwendung der Mittel

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz)
      Dritter Abschnitt (Datenlöschung, Auskunftspflicht)

Die Krankenkassen haben in ihren Mitgliederzeitschriften in hervorgehobener Weise und gebotener Ausführlichkeit jährlich über die Verwendung ihrer Mittel im Vorjahr Rechenschaft abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben gesondert auch als Beitragssatzanteil auszuweisen.


Weitere Vorschriften um § 305b SGB 5

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 305b SGB 5:

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