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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 30 SGB 5 

Stand: 17.06.2013

§ 30 SGB 5

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      Fünfter Abschnitt (Leistungen bei Krankheit)
         Erster Titel (Krankenbehandlung)

(weggefallen)


Weitere Vorschriften um § 30 SGB 5

Entscheidungen zu § 30 SGB 5

  • BGH, 14.03.2000, KZR 15/98
    Zahnersatz aus Manila GWB §§ 14, 20 Abs. 1; SGB V § 30 Abs. 1 (F: 1.1.2000) a) Im Rahmen der Frage der Normadressateneigenschaft kommt als Nachfrager in erster Linie das Unternehmen in Betracht, das die Auswahl zwischen mehreren Anbietern trifft. b) In der Empfehlung eines Verbandes von - zur Sachleistung gegenüber dem...
  • BSG, 06.10.1999, B 1 KR 10/99 R
    Die Krankenkassen müssen die Kosten für die Entfernung intakter Amalgamfüllungen nicht erstatten.
  • BSG, 06.10.1999, B 1 KR 14/98 R
    Die Krankenkassen müssen den Austausch intakter Amalgamfüllungen nicht bezahlen.
  • BSG, 06.10.1999, B 1 KR 9/99 R
    Ein höherer als der gesetzlich vorgesehene Zuschuß ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Zahnersatz deswegen erneuert werden muß, weil der vorangegangene aus unverträglichen Materialien besteht.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 30 SGB 5:

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