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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 2a SGB 5 - Leistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen 

Stand: 20.05.2013

§ 2a SGB 5 - Leistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)

Den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen ist Rechnung zu tragen.



Weitere Vorschriften um § 2a SGB 5

Entscheidungen zu § 2a SGB 5

  • BSG, 16.12.2008, B 1 KR 2/08 R
    1. Begehrt ein Versicherter sachleistungsersetzende Kostenerstattung, nachdem seine Krankenkasse bereits die Naturalleistung bestandskräftig abgelehnt hat, ist der Antrag regelmäßig auch auf die Überprüfung der ablehnenden Entscheidung gerichtet. 2. Der Versicherte hat auch im Überprüfungsverfahren Anspruch auf Kostenerstattung...
  • BSG, 28.10.2008, B 8 SO 23/07 R
    Der Sozialhilfeträger, der der Krankenkasse deren Aufwendungen der Krankenbehandlung für einen Sozialhilfeempfänger in der Meinung ersetzt hat, eine eigene Schuld zu erfüllen, besitzt keinen Erstattungsanspruch nach bundesrechtlichen Normen gegen einen anderen Sozialhilfeträger, den er für zuständig hält.
  • BSG, 28.07.2008, B 1 KR 5/08 R
    1. Eine GmbH in Liquidation kann den Abschluss eines Versorgungsvertrags als Krankenhaus nicht beanspruchen, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt worden ist. 2. Ein Krankenhaus bietet nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung, wenn es -...
  • BSG, 22.04.2008, B 1 KR 22/07 R
    Behinderte Menschen haben keinen krankenversicherungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung von Kosten für Fahrten zum Rehabilitationssport.
  • BSG, 28.02.2008, B 1 KR 15/07 R
    1. Beantragt ein Vertragsarzt bei der Krankenkasse seines Patienten, wegen der Verordnung nicht zugelassener Arzneimittel von der Stellung eines "Prüfantrages wegen sonstigen Schadens" abzusehen, begehrt der Arzt regelmäßig bloß, sich im eigenen Interesse vor Regressen zu schützen, nicht aber Leistungen für seinen Patienten zu...
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