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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 298 SGB 5 - Übermittlung versichertenbezogener Daten 

Stand: 20.05.2013

§ 298 SGB 5 - Übermittlung versichertenbezogener Daten

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz)
      Zweiter Abschnitt (Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz)
         Erster Titel (Übermittlung von Leistungsdaten)

Im Rahmen eines Prüfverfahrens ist die versichertenbezogene Übermittlung von Angaben über ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen zulässig, soweit die Wirtschaftlichkeit oder Qualität der ärztlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise im Einzelfall zu beurteilen ist.


Weitere Vorschriften um § 298 SGB 5

Entscheidungen zu § 298 SGB 5

  • BSG, 02.11.2005, B 6 KA 63/04 R
    1. Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Arzneimittelverordnungen von Vertragsärzten sind nur substantiiert angezweifelte Einzelverordnungen unter Heranziehung der Verordnungsblätter daraufhin zu überprüfen, ob sie elektronisch zutreffend erfasst sind. Der Anscheinsbeweis elektronisch ermittelter Verordnungsdaten entfällt, wenn...

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