JuraForum.de > Gesetze > SGB 5 > § 298 SGB 5 - Übermittlung versichertenbezogener Daten
Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten,
Datenschutz, Datentransparenz)
Zweiter Abschnitt (Übermittlung und Aufbereitung
von Leistungsdaten, Datentransparenz)
Erster Titel (Übermittlung von Leistungsdaten)
Im Rahmen eines Prüfverfahrens ist die versichertenbezogene Übermittlung von Angaben über ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen zulässig, soweit die Wirtschaftlichkeit oder Qualität der ärztlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise im Einzelfall zu beurteilen ist.
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