JuraForum.de > Gesetze > SGB 5 > § 294 SGB 5 - Pflichten der Leistungserbringer
Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten,
Datenschutz, Datentransparenz)
Zweiter Abschnitt (Übermittlung und Aufbereitung
von Leistungsdaten, Datentransparenz)
Erster Titel (Übermittlung von Leistungsdaten)
Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die übrigen Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen sowie der Kassenärztlichen Vereinigungen notwendigen Angaben, die aus der Erbringung, der Verordnung sowie der Abgabe von Versicherungsleistungen entstehen, aufzuzeichnen und gemäß den nachstehenden Vorschriften den Krankenkassen, den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den mit der Datenverarbeitung beauftragten Stellen mitzuteilen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 294 SGB 5:
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 294 SGB 5 - Pflichten der Leistungserbringer"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum