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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 289 SGB 5 - Nachweispflicht bei Familienversicherung 

Stand: 17.06.2013

§ 289 SGB 5 - Nachweispflicht bei Familienversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz)
      Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
         Zweiter Titel (Informationsgrundlagen der Krankenkassen)

Für die Eintragung in das Versichertenverzeichnis hat die Krankenkasse die Versicherung nach § 10 bei deren Beginn festzustellen. Sie kann die dazu erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben. Der Fortbestand der Voraussetzungen der Versicherung nach § 10 ist auf Verlangen der Krankenkasse nachzuweisen.


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