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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 286 SGB 5 - Datenübersicht 

Stand: 17.06.2013

§ 286 SGB 5 - Datenübersicht

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz)
      Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
         Erster Titel (Grundsätze der Datenverwendung)

(1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen erstellen einmal jährlich eine Übersicht über die Art der von ihnen oder in ihrem Auftrag gespeicherten Sozialdaten. Die Übersicht ist der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die Übersicht nach Absatz 1 in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(3) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere insbesondere über

1.
die zulässigen Verfahren der Verarbeitung der Daten,
2.
Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und der auszugebenden Daten,
3.
die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Datenverarbeitung,
4.
die weiteren zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffenden Maßnahmen, insbesondere der Maßnahmen nach der Anlage zu § 78a des Zehnten Buches.


Weitere Vorschriften um § 286 SGB 5

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 286 SGB 5:

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