JuraForum.de > Gesetze > SGB 5 > § 286 SGB 5 - Datenübersicht
Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten,
Datenschutz, Datentransparenz)
Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
Erster Titel (Grundsätze der Datenverwendung)
(1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen erstellen einmal jährlich eine Übersicht über die Art der von ihnen oder in ihrem Auftrag gespeicherten Sozialdaten. Die Übersicht ist der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die Übersicht nach Absatz 1 in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere insbesondere über
Folgende Vorschriften verweisen auf § 286 SGB 5:
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