JuraForum.de > Gesetze > SGB 5 > § 280 SGB 5 - Aufgaben des Verwaltungsrats
Neuntes Kapitel (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung)
Zweiter Abschnitt (Organisation)
(1) Der Verwaltungsrat hat
(2) Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefaßt. Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.
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