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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 263 SGB 5 - Verwaltungsvermögen 

Stand: 19.04.2013

§ 263 SGB 5 - Verwaltungsvermögen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Achtes Kapitel (Finanzierung)
      Dritter Abschnitt (Verwendung und Verwaltung der Mittel)

(1) Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse umfaßt

1.
Vermögensanlagen, die der Verwaltung der Krankenkasse sowie der Führung ihrer betrieblichen Einrichtungen (Eigenbetriebe) zu dienen bestimmt sind,
2.
die zur Anschaffung und Erneuerung dieser Vermögensteile und für künftig zu zahlende Versorgungsbezüge der Bediensteten und ihrer Hinterbliebenen bereitgehaltenen Geldmittel,
soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkasse erforderlich sind. Zum Verwaltungsvermögen gehören auch Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbetriebe erforderlich sind.

(2) Als Verwaltungsvermögen gelten auch sonstige Vermögensanlagen auf Grund rechtlicher Verpflichtung oder Ermächtigung, soweit sie nicht den Betriebsmitteln, der Rücklage oder einem Sondervermögen zuzuordnen sind.


Weitere Vorschriften um § 263 SGB 5

Entscheidungen zu § 263 SGB 5

  • BSG, 18.07.2006, B 1 A 2/05 R
    Eine Krankenkasse darf das Deckungskapital für von ihr zu erfüllende Leistungszusagen aus der betrieblichen Altersversorgung nicht in einem Wertpapier-Spezialfonds mit Aktienanteil anlegen, für den keine besondere Einlagesicherung besteht.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 263 SGB 5:

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