JuraForum.de > Gesetze > SGB 5 > § 263 SGB 5 - Verwaltungsvermögen
Achtes Kapitel (Finanzierung)
Dritter Abschnitt (Verwendung und Verwaltung der Mittel)
(1) Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse umfaßt
(2) Als Verwaltungsvermögen gelten auch sonstige Vermögensanlagen auf Grund rechtlicher Verpflichtung oder Ermächtigung, soweit sie nicht den Betriebsmitteln, der Rücklage oder einem Sondervermögen zuzuordnen sind.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 263 SGB 5:
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