(1) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuß den Betrag, den der Arbeitgeber entsprechend § 249 Absatz 1 oder 2 bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet.
(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Für Beschäftigte, die bei Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, tritt an die Stelle des Beitragssatzes nach § 241 der Beitragssatz nach § 243. Soweit Kurzarbeitergeld bezogen wird, ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten entsprechend § 249 Absatz 2 zu tragen hätte, höchstens jedoch in Höhe des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Absatz 1 Satz 2 gilt.
(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Januar 2009 für eine private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen
1.
diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,
2.
einen Basistarif im Sinne des § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes anbietet,
3.
soweit es über versicherte Personen im brancheneinheitlichen Standardtarif im Sinne von § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügt, sich verpflichtet, die in § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in Bezug auf den Standardtarif genannten Pflichten einzuhalten,
4.
sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,
5.
vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet,
6.
die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in Satz 1 genannten Voraussetzungen betreibt.
(2b) u. (2c) (weggefallen)
(3) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 1 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beziehers von Vorruhestandsgeld zu tragen hätte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 2 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten Beitragssatzes nach § 243 und des Vorruhestandsgeldes bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Absatz 3) als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld für seine Krankenversicherung zu zahlen hat; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 zur Sicherstellung eines lebenslangen, umfassenden Schutzes der Mitglieder der privaten Krankenversicherung ist verfassungsgemäß.
Der Gesetzgeber durfte zur Erleichterung des Versicherungswechsels und zur Verbesserung des Wettbewerbs in der privaten Krankenversicherung...
1. Die nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG für die Steuerfreiheit vorausgesetzte gesetzliche Verpflichtung zu einer Zukunftssicherungsleistung des Arbeitgebers ergibt sich für einen Arbeitgeberzuschuss zu einer privaten Krankenversicherung aus § 257 Abs. 2a Satz 1 SGB V.
2. Die Vorlage der Bescheinigung nach § 257 Abs. 2a Satz 3 SGB V...
1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V hat seine Grundlage im Recht der Sozialversicherung.
2. Klagen auf Zahlung des Zuschusses sind deshalb vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu führen.
3. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall der Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs,...
Eine Hinweispflicht des Dienstherrn auf gesetzliche Bestimmungen außerhalb des Beamtenrechts, die es dem Beamten ermöglichen, einen günstigeren privaten Versicherungsschutz zu erlangen, ist zu verneinen.
1. Zu den Voraussetzungen des vom Arbeitgeber zu leistenden Beitragszuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Angestellten, bei dem wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze Versicherungsfreiheit besteht (hier: Unschädlichkeit einer selbständigen Nebentätigkeit als Rechtsanwalt).
2. Kommen für einen einheitlichen...
Der Arbeitgeberzuschuss zu einer privaten Krankenversicherung nach § 257 SGB V ist ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch. Er entspricht dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern.
Einem tariflichen Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen Krankengeld...
Krankenhausangestellte, die wegen Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der gesetzlichen Krankenkasse nicht pflichtversichert sind und wegen Verzichts auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 405 RVO bzw. § 257 SGB V Beihilfe wie entspr. Beamte erhielten, verlieren den Beihilfeanspruch mit Beendigung des...
War der Arbeitgeber berechtigt, die Gewährung von Beihilfe nach § 315 BGB zu regeln, bedarf eine Neubestimmung der Beihilfeleistungen für laufende Arbeitsverhältnisse einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse der ursprünglichen Leistungsbestimmung.
1. Der Arbeitgeber schuldet einem Arbeitnehmer, der die Verdienstgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung überschreitet, keinen Beitragszuschuß zu den Krankenversicherungskosten seines Kindes, sofern dieses Kind beim anderen Ehegatten familienversichert ist.
2. Ein Arbeitnehmer, der nicht gesetzlich pflegeversichert, aber nach §...
Die ersatzlose Ablösung des § 40 BAT durch den TV-V verstößt jedenfalls dann gegen den Vertrauens- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn es dem bisher beihilfeberechtigten Angestellten aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen verwehrt ist, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern und der...
Leitsätze
- 1 BvL 16/96 -
- 1 BvL 17/96 -
- 1 BvL 18/96 -
- 1 BvL 19/96 -
- 1 BvL 20/96 -
- 1 BvL 18/97 -
1. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung dann von der Krankenversicherung der...
Leitsätze
- 1 BvL 16/96 -
- 1 BvL 17/96 -
- 1 BvL 18/96 -
- 1 BvL 19/96 -
- 1 BvL 20/96 -
- 1 BvL 18/97 -
1. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung dann von der Krankenversicherung der...
Leitsätze
- 1 BvL 16/96 -
- 1 BvL 17/96 -
- 1 BvL 18/96 -
- 1 BvL 19/96 -
- 1 BvL 20/96 -
- 1 BvL 18/97 -
1. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung dann von der Krankenversicherung der...
Leitsätze
- 1 BvL 16/96 -
- 1 BvL 17/96 -
- 1 BvL 18/96 -
- 1 BvL 19/96 -
- 1 BvL 20/96 -
- 1 BvL 18/97 -
1. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung dann von der Krankenversicherung der...
Leitsätze
- 1 BvL 16/96 -
- 1 BvL 17/96 -
- 1 BvL 18/96 -
- 1 BvL 19/96 -
- 1 BvL 20/96 -
- 1 BvL 18/97 -
1. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung dann von der Krankenversicherung der...
Leitsätze
- 1 BvL 16/96 -
- 1 BvL 17/96 -
- 1 BvL 18/96 -
- 1 BvL 19/96 -
- 1 BvL 20/96 -
- 1 BvL 18/97 -
1. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung dann von der Krankenversicherung der...
Leitsatz:
Für Klagen auf Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig (im Anschluß an den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73 - BSGE 37, 292 = AP Nr. 3 zu § 405 RVO = NJW...
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Erwähnungen von § 257 SGB 5 in anderen Vorschriften