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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 253 SGB 5 - Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt 

Stand: 19.04.2013

§ 253 SGB 5 - Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Achtes Kapitel (Finanzierung)
      Erster Abschnitt (Beiträge)
         Fünfter Titel (Zahlung der Beiträge)

Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den §§ 28d bis 28n und § 28r des Vierten Buches.


Weitere Vorschriften um § 253 SGB 5

Entscheidungen zu § 253 SGB 5

  • BAG, 12.12.2006, 3 AZR 806/05
    Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass zwar der Arbeitgeber für die Vergangenheit den Arbeitnehmeranteil am Gesamtversicherungsbeitrag grundsätzlich nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt bei den drei nächsten Entgeltzahlungen geltend machen kann, die Zahlstelle einer Betriebsrente aber rückständige Beiträge...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 253 SGB 5:

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