Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 249a SGB 5 - Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug 

Stand: 20.05.2013

§ 249a SGB 5 - Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Achtes Kapitel (Finanzierung)
      Erster Abschnitt (Beiträge)
         Vierter Titel (Tragung der Beiträge)

Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.



Weitere Vorschriften um § 249a SGB 5

Entscheidungen zu § 249a SGB 5

  • LAG-NIEDERSACHSEN, 29.10.2008, 15 Sa 1901/07
    Der zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag ist nur im Entgeltsabzugsverfahren geltend zu machen.
  • BFH, 21.02.2008, III R 79/03
    Aus dem früheren Jugoslawien stammende, geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführt, haben keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom...
  • BSG, 14.12.2006, B 1 KR 9/06 R
    1. Wechselt ein Arbeitnehmer aus einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis in "Kurzarbeit Null" bei einer Auffanggesellschaft, um "Struktur-Kurzarbeitergeld" zu erhalten, entsteht ein neues Pflichtversicherungsverhältnis, zumindest aber ändert sich das bisherige Versicherungsverhältnis wesentlich. 2. Beziehen Versicherte bei...
  • BSG, 29.11.2006, B 12 P 2/06 R
    Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung eines in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten ist als beitragspflichtige Einnahme zur Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung auch dann heranzuziehen, wenn der Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung hieraus keine Beiträge zu zahlen...
  • BSG, 29.11.2006, B 12 RJ 4/05 R
    1. Dass der aus der Rente zu bemessende Pflegeversicherungsbeitrag von dem Rentenbezieher allein zu tragen ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Bei Rentnern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, ist für die Entscheidung über die Tragung und Höhe der Pflegeversicherungsbeiträge der...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 249a SGB 5 in anderen Vorschriften

Benutzer-Kommentare zu § 249a SGB 5

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 249a SGB 5 - Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche