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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 249 SGB 5 - Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung 

Stand: 20.05.2013

§ 249 SGB 5 - Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Achtes Kapitel (Finanzierung)
      Erster Abschnitt (Beiträge)
         Vierter Titel (Tragung der Beiträge)

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 13 trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz; im Übrigen tragen die Beschäftigten die Beiträge. Bei geringfügig Beschäftigten gilt § 249b.

(2) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind.

(3) (weggefallen)

(4) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches vom Arbeitgeber in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderte allgemeine oder ermäßigte Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versicherten getragen. Dies gilt auch für Personen, für die § 7 Absatz 3 Anwendung findet.



Weitere Vorschriften um § 249 SGB 5

Entscheidungen zu § 249 SGB 5

  • LAG-NIEDERSACHSEN, 29.10.2008, 15 Sa 1901/07
    Der zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag ist nur im Entgeltsabzugsverfahren geltend zu machen.
  • BFH, 21.02.2008, III R 79/03
    Aus dem früheren Jugoslawien stammende, geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführt, haben keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom...
  • BSG, 14.12.2006, B 1 KR 9/06 R
    1. Wechselt ein Arbeitnehmer aus einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis in "Kurzarbeit Null" bei einer Auffanggesellschaft, um "Struktur-Kurzarbeitergeld" zu erhalten, entsteht ein neues Pflichtversicherungsverhältnis, zumindest aber ändert sich das bisherige Versicherungsverhältnis wesentlich. 2. Beziehen Versicherte bei...
  • BSG, 29.11.2006, B 12 P 2/06 R
    Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung eines in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten ist als beitragspflichtige Einnahme zur Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung auch dann heranzuziehen, wenn der Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung hieraus keine Beiträge zu zahlen...
  • BSG, 29.11.2006, B 12 RJ 4/05 R
    1. Dass der aus der Rente zu bemessende Pflegeversicherungsbeitrag von dem Rentenbezieher allein zu tragen ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Bei Rentnern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, ist für die Entscheidung über die Tragung und Höhe der Pflegeversicherungsbeiträge der...
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Erwähnungen von § 249 SGB 5 in anderen Vorschriften

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