JuraForum.de > Gesetze > SGB 5 > § 245 SGB 5 - Beitragssatz für Studenten und Praktikanten
Achtes Kapitel (Finanzierung)
Erster Abschnitt (Beiträge)
Dritter Titel (Beitragssätze, Zusatzbeitrag)
(1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gelten als Beitragssatz sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes.
(2) Der Beitragssatz nach Absatz 1 gilt auch für Personen, deren Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung nach § 190 Abs. 9 endet und die sich freiwillig weiterversichert haben, bis zu der das Studium abschließenden Prüfung, jedoch längstens für die Dauer von sechs Monaten.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 245 SGB 5:
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