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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 229 SGB 5 - Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen 

Stand: 17.06.2013

§ 229 SGB 5 - Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Achtes Kapitel (Finanzierung)
      Erster Abschnitt (Beiträge)
         Zweiter Titel (Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder)

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 229 SGB 5

Entscheidungen zu § 229 SGB 5

  • BSG, 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R
    Einmalzahlungen aus einer Direktversicherung sind in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann als Versorgungsbezüge zur Beitragsbemessung heranzuziehen, wenn sie auf eigenen Beitragszahlungen des Versicherten beruhen (Bestätigung und Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats).
  • BSG, 24.08.2005, B 12 KR 29/04 R
    Die Bemessung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
  • BSG, 27.01.2000, B 12 KR 17/99 R
    Das Kapital aus einer Lebensversicherung ist selbst dann nicht wie eine gesetzliche Rente zu behandeln, wenn die Lebensversicherung abgeschlossen wurde, um von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreit zu werden.

Erwähnungen von § 229 SGB 5 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 229 SGB 5:

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