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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 226 SGB 5 - Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter 

Stand: 20.05.2013

§ 226 SGB 5 - Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Achtes Kapitel (Finanzierung)
      Erster Abschnitt (Beiträge)
         Zweiter Titel (Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder)

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 10 Satz 1 bis 5 und 8 oder § 276b des Sechsten Buches entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 226 SGB 5

Entscheidungen zu § 226 SGB 5

  • BSG, 14.12.2006, B 1 KR 9/06 R
    1. Wechselt ein Arbeitnehmer aus einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis in "Kurzarbeit Null" bei einer Auffanggesellschaft, um "Struktur-Kurzarbeitergeld" zu erhalten, entsteht ein neues Pflichtversicherungsverhältnis, zumindest aber ändert sich das bisherige Versicherungsverhältnis wesentlich. 2. Beziehen Versicherte bei...
  • BSG, 24.08.2005, B 12 KR 29/04 R
    Die Bemessung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
  • BVERFG, 15.03.2000, 1 BvL 16/96
    Leitsätze - 1 BvL 16/96 - - 1 BvL 17/96 - - 1 BvL 18/96 - - 1 BvL 19/96 - - 1 BvL 20/96 - - 1 BvL 18/97 - 1. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung dann von der Krankenversicherung der...
  • BVERFG, 15.03.2000, 1 BvL 17/96
    Leitsätze - 1 BvL 16/96 - - 1 BvL 17/96 - - 1 BvL 18/96 - - 1 BvL 19/96 - - 1 BvL 20/96 - - 1 BvL 18/97 - 1. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung dann von der Krankenversicherung der...
  • BVERFG, 15.03.2000, 1 BvL 18/96
    Leitsätze - 1 BvL 16/96 - - 1 BvL 17/96 - - 1 BvL 18/96 - - 1 BvL 19/96 - - 1 BvL 20/96 - - 1 BvL 18/97 - 1. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung dann von der Krankenversicherung der...
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Erwähnungen von § 226 SGB 5 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 226 SGB 5:

  • Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)
    • Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      • Fünfter Abschnitt (Leistungen bei Krankheit)
        • Zweiter Titel (Krankengeld)
      • § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes
    • Achtes Kapitel (Finanzierung)
      • Erster Abschnitt (Beiträge)
        • Erster Titel (Aufbringung der Mittel)
      • § 225 Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller
        • Zweiter Titel (Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder)
      • § 232a Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld
      • § 232 Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter
      • § 233 Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute
      • § 234 Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten
      • § 235 Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Behinderten in Einrichtungen
      • § 236 Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten
      • § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
        • Dritter Titel (Beitragssätze, Zusatzbeitrag)
      • § 242b Sozialausgleich
      • Zweiter Abschnitt (Beitragszuschüsse)
    • § 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte

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