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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 223 SGB 5 - Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze 

Stand: 20.05.2013

§ 223 SGB 5 - Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Achtes Kapitel (Finanzierung)
      Erster Abschnitt (Beiträge)
         Erster Titel (Aufbringung der Mittel)

(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.

(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.



Weitere Vorschriften um § 223 SGB 5

Entscheidungen zu § 223 SGB 5

  • BSG, 07.03.2007, B 12 KR 33/06 R
    Die mit der Angleichung der Rechengrößen in den neuen und alten Bundesländern verbundene Vereinheitlichung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1.1.2001 ist mit dem Grundgesetz vereinbar (Anschluss an BSG vom 30.3.2000 - B 12 KR 13/99 R = SozR 3-2500 § 308 Nr 1).
  • BSG, 14.12.2006, B 1 KR 9/06 R
    1. Wechselt ein Arbeitnehmer aus einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis in "Kurzarbeit Null" bei einer Auffanggesellschaft, um "Struktur-Kurzarbeitergeld" zu erhalten, entsteht ein neues Pflichtversicherungsverhältnis, zumindest aber ändert sich das bisherige Versicherungsverhältnis wesentlich. 2. Beziehen Versicherte bei...

Erwähnungen von § 223 SGB 5 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 223 SGB 5:

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