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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 221 SGB 5 - Beteiligung des Bundes an Aufwendungen 

Stand: 20.05.2013

§ 221 SGB 5 - Beteiligung des Bundes an Aufwendungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Achtes Kapitel (Finanzierung)
      Erster Abschnitt (Beiträge)
         Erster Titel (Aufbringung der Mittel)

(1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen 11,5 Milliarden Euro für das Jahr 2013 und ab dem Jahr 2014 jährlich 14 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds.

(2) Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen des Bundes nach Absatz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse den auf sie entfallenden Anteil an der Beteiligung des Bundes. Der Überweisungsbetrag nach Satz 1 bemisst sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Versicherten dieser Krankenkasse zu der Anzahl der Versicherten aller Krankenkassen; maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Juli des Vorjahres.


Weitere Vorschriften um § 221 SGB 5

Entscheidungen zu § 221 SGB 5

  • BVERFG, 10.06.2009, 1 BvR 706/08
    Die Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 zur Sicherstellung eines lebenslangen, umfassenden Schutzes der Mitglieder der privaten Krankenversicherung ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber durfte zur Erleichterung des Versicherungswechsels und zur Verbesserung des Wettbewerbs in der privaten Krankenversicherung...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 221 SGB 5:

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