JuraForum.de > Gesetze > SGB 5 > § 217d SGB 5 - Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
Siebtes Kapitel (Verbände der Krankenkassen)
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit, bei Ausführung des § 217f Abs. 3 der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Aufsicht über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Funktion als Verbindungsstelle nach § 219a wird vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeübt. § 208 Abs. 2 gilt entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 217d SGB 5:
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