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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 217d SGB 5 - Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken 

Stand: 17.06.2013

§ 217d SGB 5 - Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Siebtes Kapitel (Verbände der Krankenkassen)

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit, bei Ausführung des § 217f Abs. 3 der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Aufsicht über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Funktion als Verbindungsstelle nach § 219a wird vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeübt. § 208 Abs. 2 gilt entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 217d SGB 5

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 217d SGB 5:

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