JuraForum.de > Gesetze > SGB 5 > § 217a SGB 5 - Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
Siebtes Kapitel (Verbände der Krankenkassen)
(1) Die Krankenkassen bilden den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 217a SGB 5:
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 217a SGB 5 - Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum