JuraForum.de > Gesetze > SGB 5 > § 214 SGB 5 - Aufgaben
Siebtes Kapitel (Verbände der Krankenkassen)
Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die Verpflichtungen auf Grund der Rechtsnachfolge oder aus Gesetz zu erfüllen. Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag weitere Aufgaben zur Unterstützung der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbaren.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 214 SGB 5:
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