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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 214 SGB 5 - Aufgaben 

Stand: 17.06.2013

§ 214 SGB 5 - Aufgaben

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Siebtes Kapitel (Verbände der Krankenkassen)

Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die Verpflichtungen auf Grund der Rechtsnachfolge oder aus Gesetz zu erfüllen. Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag weitere Aufgaben zur Unterstützung der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbaren.


Weitere Vorschriften um § 214 SGB 5

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 214 SGB 5:

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