JuraForum.de > Gesetze > SGB 5 > § 205 SGB 5 - Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
Vierter Abschnitt (Meldungen)
Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer Krankenkasse unverzüglich zu melden
Folgende Vorschriften verweisen auf § 205 SGB 5:
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