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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 205 SGB 5 - Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger 

Stand: 20.05.2013

§ 205 SGB 5 - Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      Vierter Abschnitt (Meldungen)

Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer Krankenkasse unverzüglich zu melden

1.
Beginn und Höhe der Rente,
2.
Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie
3.
Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.


Weitere Vorschriften um § 205 SGB 5

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 205 SGB 5:

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