JuraForum.de > Gesetze > SGB 5 > § 203 SGB 5 - Meldepflichten bei Bezug von Erziehungsgeld oder Elterngeld
Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
Vierter Abschnitt (Meldungen)
Die Zahlstelle des Erziehungsgeldes oder Elterngeldes hat der zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der Zahlung des Erziehungsgeldes oder Elterngeldes unverzüglich mitzuteilen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 203 SGB 5:
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