JuraForum.de > Gesetze > SGB 5 > § 200 SGB 5 - Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen
Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
Vierter Abschnitt (Meldungen)
(1) Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches hat zu erstatten
(2) Die staatlichen und die staatlich anerkannten Hochschulen haben versicherte Studenten, die Ausbildungsstätten versicherungspflichtige Praktikanten und zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte der zuständigen Krankenkasse zu melden. Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Nähere über das Meldeverfahren.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 200 SGB 5:
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