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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 20 SGB 5 - Prävention und Selbsthilfe 

Stand: 20.05.2013

§ 20 SGB 5 - Prävention und Selbsthilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      Dritter Abschnitt (Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft)

(1) Die Krankenkasse soll in der Satzung Leistungen zur primären Prävention vorsehen, die die in den Sätzen 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllen. Leistungen zur Primärprävention sollen den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt gemeinsam und einheitlich unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes prioritäre Handlungsfelder und Kriterien für Leistungen nach Satz 1, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalten und Methodik.

(2) Die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 und nach den §§ 20a und 20b sollen insgesamt im Jahr 2006 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von 2,74 Euro umfassen; sie sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzupassen.

(3) u. (4) (weggefallen)



Weitere Vorschriften um § 20 SGB 5

Entscheidungen zu § 20 SGB 5

  • BSG, 19.04.2007, B 3 KR 9/06 R
    1. Die durch ein Hilfsmittel der GKV gewährleistete Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung ermöglicht es regelmäßig auch, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen (Abgrenzung zu BSG vom 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R = BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr 7). 2. Soweit...
  • BFH, 07.07.2005, V R 23/04
    1. Führt ein Dipl.-Oecotrophologe (Ernährungsberater) im Rahmen einer medizinischen Behandlung (aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme) Ernährungsberatungen durch, sind diese Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit. 2. Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i.S. des §...

Erwähnungen von § 20 SGB 5 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 20 SGB 5:

  • Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)
    • Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      • Erster Abschnitt (Übersicht über die Leistungen)
    • § 11 Leistungsarten
      • Dritter Abschnitt (Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft)
    • § 20a Betriebliche Gesundheitsförderung
      • Fünfter Abschnitt (Leistungen bei Krankheit)
        • Zweiter Titel (Krankengeld)
      • § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes
      • Sechster Abschnitt (Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung)
    • § 53 Wahltarife
      • Neunter Abschnitt (Zuzahlungen, Belastungsgrenze)
    • § 62 Belastungsgrenze
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Neunter Abschnitt (Sicherung der Qualität der Leistungserbringung)
    • § 137d Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation
    • Achtes Kapitel (Finanzierung)
      • Erster Abschnitt (Beiträge)
        • Dritter Titel (Beitragssätze, Zusatzbeitrag)
      • § 242 Kassenindividueller Zusatzbeitrag
      • § 242b Sozialausgleich

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