Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen) Dritter Abschnitt (Mitgliedschaft und Verfassung) Zweiter Titel (Satzung, Organe)
(1) Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über
1.
Namen und Sitz der Krankenkasse,
2.
Bezirk der Krankenkasse und Kreis der Mitglieder,
3.
Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,
4.
Festsetzung, Fälligkeit und Zahlung des Zusatzbeitrags nach § 242,
5.
Zahl der Mitglieder der Organe,
6.
Rechte und Pflichten der Organe,
7.
Art der Beschlußfassung des Verwaltungsrates,
8.
Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder,
9.
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung,
10.
Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und
11.
Art der Bekanntmachungen.
(1a) Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Krankenkasse den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann. Gegenstand dieser Verträge können alle Leistungen sein, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen, insbesondere Ergänzungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbehandlung im Krankenhaus, Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie eine Auslandskrankenversicherung.
(2) Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen. Sie darf Leistungen nur vorsehen, soweit dieses Buch sie zuläßt.
1. Das UWG findet auf gesetzliche Krankenkassen Anwendung, wenn diese gemäß § 194 Abs. 1a SGB V ihren Versicherten die Vermittlung von privaten Zusatzversicherungen bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen anbieten. § 69 SGB V, wonach bestimmte Rechtsbeziehungen der Krankenkassen unter Ausschluss des UWG abschließend im...
1. Satzungsbestimmungen müssen dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit genügen (Fortführung von BSGE 89, 227 = SozR 3-2500 § 194 Nr 1).
2. § 44 Abs 2 SGB V erlaubt es, Wahlrechte für den Versicherungsschutz freiwillig versicherter hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger mit und ohne Krankengeldanspruch kraft Satzung...
1. Krankenkassen sind nicht befugt, neben oder an Stelle des nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz vorgesehenen gesetzlichen Erstattungssatzes von 80 vH durch Satzung mehrere verschiedene Erstattungssätze unterhalb von 80 vH festzusetzen, zwischen denen der Arbeitgeber wählen kann.
2. Ein durch Satzung auf 10 vH festgesetzter...
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