Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 19 SGB 5 - Erlöschen des Leistungsanspruchs 

Stand: 20.05.2013

§ 19 SGB 5 - Erlöschen des Leistungsanspruchs

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      Zweiter Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften)

(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1a) Endet die Mitgliedschaft durch die Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, gelten die von dieser Krankenkasse getroffenen Leistungsentscheidungen mit Wirkung für die aufnehmende Krankenkasse fort. Hiervon ausgenommen sind Leistungen aufgrund von Satzungsregelungen. Beim Abschluss von Wahltarifen, die ein Mitglied zum Zeitpunkt der Schließung in vergleichbarer Form bei der bisherigen Krankenkasse abgeschlossen hatte, dürfen von der aufnehmenden Krankenkasse keine Wartezeiten geltend gemacht werden. Die Vorschriften des Zehnten Buches, insbesondere zur Rücknahme von Leistungsentscheidungen, bleiben hiervon unberührt.

(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.

(3) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.



Weitere Vorschriften um § 19 SGB 5

Entscheidungen zu § 19 SGB 5

  • BSG, 06.11.2008, B 1 KR 37/07 R
    Einem Krankengeldanspruch ehemaliger Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die nach ärztlicher Feststellung über den 31.12.2004 hinaus arbeitsunfähig waren, steht ab 1.1.2005 der Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht entgegen.
  • BSG, 02.11.2007, B 1 KR 38/06 R
    Der Aufrechterhaltung des Krankengeldansprüche umfassenden Versicherungsschutzes steht es in der Krankenversicherung der Arbeitslosen nicht entgegen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld l wegen Erreichens der Anspruchshöchstdauer erschöpft ist und der Versicherte anschließend kein Arbeitslosengeld II beantragt (Fortführung von...
  • BSG, 19.09.2007, B 1 KR 39/06 R
    1. Wechselt ein Versicherter seine Krankenkasse, so endet die Leistungszuständigkeit der abgebenden Krankenkasse auch dann mit dem Ende der Mitgliedschaft, wenn der Versicherte Krankenhausbehandlung erhält, die mit einer Fallpauschale vergütet wird (Aufgabe von BSG vom 20.11.2001 - B 1 KR 26/00 R = BSGE 89, 86, 87 = SozR 3-2500 §...
  • BSG, 26.06.2007, B 1 KR 8/07 R
    1. Als Rentner Versicherte haben nur dann Anspruch auf Krankengeld, wenn sie im Zeitpunkt der in Betracht kommenden Anspruchsentstehung Regelentgelt aus einer neben dem Rentenbezug ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt haben. 2. Versicherungsschutz in der Krankenversicherung der Rentner schließt nachgehenden Versicherungsschutz...
  • BSG, 14.12.2006, B 1 KR 9/06 R
    1. Wechselt ein Arbeitnehmer aus einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis in "Kurzarbeit Null" bei einer Auffanggesellschaft, um "Struktur-Kurzarbeitergeld" zu erhalten, entsteht ein neues Pflichtversicherungsverhältnis, zumindest aber ändert sich das bisherige Versicherungsverhältnis wesentlich. 2. Beziehen Versicherte bei...

Erwähnungen von § 19 SGB 5 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 19 SGB 5:

Benutzer-Kommentare zu § 19 SGB 5

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 19 SGB 5 - Erlöschen des Leistungsanspruchs"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche