JuraForum.de > Gesetze > SGB 5 > § 189 SGB 5 - Mitgliedschaft von Rentenantragstellern
Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
Dritter Abschnitt (Mitgliedschaft und Verfassung)
Erster Titel (Mitgliedschaft)
(1) Als Mitglieder gelten Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 und Abs. 2, jedoch nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Rente erfüllen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig oder nach § 6 Abs. 1 versicherungsfrei sind.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags. Sie endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 189 SGB 5:
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