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JuraForum.deGesetzeSGB 5§ 189 SGB 5 - Mitgliedschaft von Rentenantragstellern 

Stand: 19.04.2013

§ 189 SGB 5 - Mitgliedschaft von Rentenantragstellern

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

   Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      Dritter Abschnitt (Mitgliedschaft und Verfassung)
         Erster Titel (Mitgliedschaft)

(1) Als Mitglieder gelten Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 und Abs. 2, jedoch nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Rente erfüllen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig oder nach § 6 Abs. 1 versicherungsfrei sind.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags. Sie endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird.



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Erwähnungen von § 189 SGB 5 in anderen Vorschriften

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